Geschlecht einer Lehrkraft im Sportunterricht keine zulässige berufliche Anforderung
Geschlecht einer Lehrkraft im Sportunterricht keine zulässige berufliche Anforderung
Einem männlichen Sportlehrer kann ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen seines Geschlechts nach dem AGG zustehen, wenn seine Bewerbung mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen der Oberstufe gesucht wird. Allein aus dem Umstand, dass der Sportunterricht in der Schule teilweise monoedukativ in dem Sinne erteilt wird, dass die Schülerinnen und Schüler in nach Geschlechtern getrennten Sportklassen unterrichtet werden, wofür es gute Gründe geben kann, folgt nicht, dass dieser Sportunterricht auch „geschlechtsspezifisch“ bezogen auf die Lehrkräfte durchgeführt werden müsste, dh. dass Mädchen nur von weiblichen Sportlehrkräften und Jungen nur von männlichen Sportlehrkräften unterrichtet werden könnten. Sowohl weibliche als auch männliche Sportlehrkräfte sind dafür ausgebildet, sowohl Mädchen als auch Jungen im Fach Sport zu unterrichten.
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