Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Beleidigung des Geschäftsführers
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Beleidigung des Geschäftsführers
Die Bezeichnung des Geschäftsführers eines kleinen Bauunternehmens als „Arschloch“ und das Verlassen der Baustelle während der Arbeitszeit sind zwar grundsätzlich geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Jedoch kann es bei elfjähriger Betriebszugehörigkeit dem Arbeitgeber zumutbar sein, mit der Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (hier: 4 1/2 Monate) zuzuwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im sozialen Umfeld der Baubranche gemeinhin ein rauerer Umgangston gepflegt wird und zu erwarten ist als z.B. unter Bankangestellten im Büro. Dies bedeutet keineswegs, dass in der Baubranche Beleidigungen akzeptabel wären und folgenlos bleiben müssten. Jedoch ist bei der Gewichtung der Schwere eines Verstoßes die anzunehmende niedrigere Hemmschwelle im branchentypischen Berufsumfeld mildernd einzukalkulieren.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
Urteil des LAG Köln vom 04.07.2019, Az.: 7 Sa 38/19
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