Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
Nach Ablauf von 22 Jahren seit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es grundsätzlich möglich, bei der erneuten Einstellung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber eine Befristung ohne sachlichen Grund zu vereinbaren. Hierbei ist es erforderlich, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Rahmen einer vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nicht anzuwenden. Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Anwendung des Verbots dennoch rechtfertigen könnten.
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BAG, 21.08.2019, 7 AZR 452/17
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