Schriftlichkeit von Ausschlussfristklauseln im kirchlichen Arbeitsrecht
Schriftlichkeit von Ausschlussfristklauseln im kirchlichen Arbeitsrecht
Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz hin zu überprüfen. Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen. Mit diesem Gleichlauf der Kontrolldichte wird eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen im Verhältnis zu Tarifverträgen vermieden. Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen sind wesentliche Vertragsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Ist in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Ausschlussfrist vorgesehen, ist diesbezüglich ein gesonderter schriftlicher Nachweis zu erteilen. Die Bezugnahme auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Ganzen stellt keinen Hinweis dar, der einen gesonderten Hinweis auf die Verfallfrist entbehrlich machen könnte.
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