Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
Anspruch auf Unterlassung einer Person hinsichtlich der Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen
Die verspätete Auskunftserteilung des Arbeitgebers auf ein Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist als solche nicht als immaterieller Schaden zu werten. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist diesbezüglich nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Die Vorschrift enthält auch keine Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher einen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach sich zieht. Vorliegend war dem Arbeitnehmer jedoch gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die ihn erkennbar über längeren Zeitraum zeigen, zuzusprechen. Zu berücksichtigen war hierbei, dass auch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Anfertigens des Bildmaterials hiermit und mit der Verwertung des Bildmaterials zu Werbezwecken für den Arbeitgeber einverstanden war, dies nicht bedeutet, dass er dieses Einverständnis über den Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten hinaus aufrechterhalten wollte.
LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023, 3 Sa 33/22
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