Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Betankungskosten
Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Betankungskosten eines Dienstfahrzeugs als Aufwendungsersatz auch bei Überlassung zur privaten Nutzung
Die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen einer fristlosen Kündigung ist in zwei Stufen vorzunehmen. Der wichtige Grund muss als Kündigungsgrund sowohl geeignet als auch verhältnismäßig sein. Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wegen der Zurückgabe eines verdreckten und nicht mehr verkehrssicheren Dienstfahrzeugs kann im Einzelfall verhältnismäßig sein. Der wichtige Grund ist in diesem Fall in der nicht vertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs zu sehen. Ist das Verhalten des Arbeitnehmers steuerbar, ist seitens des Arbeitgebers jedoch grundsätzlich vorab eine Abmahnung auszusprechen. Einer solchen bedarf es nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer erfolgten Abmahnung nicht zu erwarten ist, sprich eine Wiederholungsgefahr vorliegt, oder die Hinnahme einer Abmahnung für den Arbeitgeber unzumutbar scheint. Eine Arbeitnehmerin und vormaliges Betriebsratsmitglied, die von der Arbeitgeberin als sog. Ein-Mann-Abteilung geführt wird, ist jedenfalls dann nicht als Betriebsabteilung im Sinne des § 15 KSchG einzuordnen, sofern sie Aufgaben aus mehreren Bereichen der Arbeitgeberin ausübt. Es fehlt hierbei an einem eigenen Betriebszweck. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Arbeitnehmer die Kosten für die Betankung des Dienstfahrzeugs als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu erstatten. Er kann diesbezüglich die Vorlage der originalen Tankrechnungen von dem Arbeitnehmer fordern. Der Arbeitgeber ist auch dann zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.
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LAG Köln, 07.08.2020, 4 Sa 122/20
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