Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund
Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit sind in der Regel nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. Auch bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Ein etwaiger Verstoß durch den Arbeitnehmer im Falle einer fortdauernden Erkrankung wiegt jedoch im Regelfall weniger schwer als eine fehlende oder verspätet erfolgte Anzeige bei der erstmaligen Erkrankung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist dies bei der im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 08.05.2019, 10 Sa 52/18
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