Freistellungsansprüche von der Arbeitspflicht sind keine Geldansprüche
Freistellungsansprüche von der Arbeitspflicht sind keine Geldansprüche
Ein sog. Freistellunganspruch von der Arbeitspflicht stellt keinen Anspruch finanzieller Art dar. Dies gilt auch für Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1996, die keine „finanziellen Ansprüche“ im Sinne der tariflichen Verfallklausel in § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages sind. Eine solche Interpretation der Vorschrift ist bereits dem tariflichen Wortlaut zu entnehmen; erst recht gilt dies jedoch für Systematik, Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Begriff „Verkaufsstelle“ im Sinne des § 6 Abs. 2 des Manteltarifvertrages ist der funktionale Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Warenverkauf gemeint.
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LAG Köln, 25.03.2021, 6 Sa 574/20
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