Abgrenzung einer Individualvereinbarung von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
Abgrenzung einer Individualvereinbarung von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
Eine Individualvereinbarung und keine Allgemeinen Geschäftsbedingung liegt vor, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen stattgefunden haben, bei denen beide Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Prioritäten deutlich zu machen, bei denen verschiedene Vertragsteile zueinander ins Verhältnis gesetzt wurden und eine Abänderung der betreffenden vorformulierten Klausel vorgenommen worden ist. Das Versprechen einer Vertragsstrafe, das für den Fall des Verzugs mit der Übergabe einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, ist auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine zeitliche Grenze erreicht ist, jenseits derer das Verlangen nach Fortzahlung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB als treuwidrig einzustufen wäre. Das Recht auf Herabsetzung der Vertragsstrafe hat nach § 343 BGB zur Voraussetzung, dass die verfallene Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist. Für die Angemessenheit der Strafe hat eine Berücksichtigung aller Einzelfallumstände, insbesondere Schwere, Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Grad des Verschuldens, die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel und dass diese den Gläubiger im Falle der Zuwiderhandlung von der Notwendigkeit des Schadensnachweises entheben soll, zu erfolgen. Allein das Fehlen eines Schadens führt zu keiner Rechtfertigung der Herabsetzung der Strafe. Entscheidend ist vielmehr, welchen Schaden der Vertragsbruch hätte herbeiführen können.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Bremen, 09.12.2022, 4 U 20/21
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