Feststellung für Abrufarbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit
Feststellung für Abrufarbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit
Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG die Vereinbarung einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Jedenfalls bei Vorliegen eines nicht gleichförmigen Abrufs führt allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder zu einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung noch zu der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Anders als im Falle einer unwirksamen Bandbreitenregelung, die die Unwirksamkeit der vereinbarten Mindestarbeitszeit zur Folge hat, kann in diesem Fall folglich keine stillschweigend vereinbarte Sockelarbeitszeit als übereinstimmender Parteiwillen unterstellt werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hamm, 12.10.2022, 4 Sa 218/22
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