Abweichung von § 203 Abs. 2 VVG bei Neufestsetzung ist unwirksam
Abweichung von § 203 Abs. 2 VVG bei Neufestsetzung ist unwirksam
Eine Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) bezogen auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung. Angegeben werden muss nur, dass eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die entsprechenden Schwellenwerte überschreitet. Ist ein Beitragsentlastungstarif in der privaten Krankenversicherung akzessorisch zu einer Hauptversicherung, bei welcher das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, so richtet sich eine Beitragsanpassung im Beitragsentlastungstarif nach § 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 20.01.2022, 12 U 202/21
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