Späterer Wegfall einer zuvor bestehenden Berufsunfähigkeit
Späterer Wegfall einer zuvor bestehenden Berufsunfähigkeit
Der Berufsunfähigkeitsversicherer kann den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann – nach einer Schutzfrist – die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten. Die Änderungsmitteilung hat insoweit rechtsgestaltende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 13.03.2019, IV ZR 124/18
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