Selbst zu ergänzende Regelungsalternativen in Antragsformularen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
Selbst zu ergänzende Regelungsalternativen in Antragsformularen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
In einem Antragsvordruck enthaltene Klauseln, die dem Versicherungsnehmer zwischen verschiedenen Regelungsalternativen wählen lassen, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, wenn der Verwender keine vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt hat, da erst die individuelle Ergänzung den wesentlichen Inhalt festlegt. Somit ist auch in einem Antragsformular für eine Risikolebensversicherung die Klausel, die dem Versicherungsnehmer die freie Wahl belässt, ob und wie er eine Begünstigungserklärung hinsichtlich des Bezugsrechts einer namentlich zu bezeichnenden Person vornimmt, nicht Gegenstand einer AGB-Kontrolle.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Frankfurt am Main, 03.11.2021, 7 U 74/20
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