Schadensersatz bei Wiedereingliederung
Schadensersatz bei abgelehnter Wiedereingliederung
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.
LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018, 15 Sa 1700/17
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen der verspäteten Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Klägerin, die als schwer behinderter Mensch anerkannt ist, ist seit 1999 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Seit dem 01.10.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Am 20.01.2015 beantragte sie die Durchführung einer Wiedereingliederung ab dem 09.02.2015. In einer ärztlichen Bescheinigung wurde als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der 28.03.2015 angegeben. Das beklagte Land lehnte dies ab. Nachdem die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung zur Wiedereingliederung vorgelegt hatte, schlossen die Parteien am 09.03.2015 einen Vertrag über eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 07.04.2015. Ab dem 13.05.2015 arbeitete die Klägerin wieder in Vollzeit. Wegen der verspäteten Wiedereingliederung macht die Klägerin Vergütungsansprüche als Schadensersatz gelten, die sie von dem beklagten Land erhalten hätte, wäre der Wiedereingliederungsantrag vom 20.01.2015 nicht abgelehnt worden. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat vor dem LAG Berlin-Brandenburg Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Das beklagte Land ist verpflichtet der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. (ab 01.01.2018: § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX) eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen (BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Diese muss ferner eine Prognose enthalten, wann voraussichtlich die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwer behinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX (BAG, Urteil vom 06.12.2017 – 5 AZR 815/16). Bei Anwendung dieser Kriterien steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2018 vorgelegte ärztliche Bescheinigung enthielt alle Angaben, die nach der Rechtsprechung des BAG erforderlich sind. Insbesondere war dort der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsunfähigkeit mit dem 28.03.2015 angegeben worden. Unerheblich ist, dass dort nur eine einzige Stufe im Rahmen der Wiedereingliederung angegeben war. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V oder § 28 SGB IX a.F. notwendigerweise jeweils mehr als eine Stufe vorzusehen ist. Das beklagte Land hat den Anspruch der Klägerin auch schuldhaft verletzt. Insbesondere hat es nicht vorgetragen, dass ihm nach § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX a.F. die Erfüllung dieses Anspruchs unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Da in der ärztlichen Bescheinigung für den ersten Wiedereingliederungsplan die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit mit dem 28.03.2015 prognostiziert worden war, ist hinsichtlich der Kausalität auch anzunehmen, dass bei einem entsprechend früheren Beginn am 09.02.2015 diese Prognose sich bewahrheitet hätte. Das beklagte Land hat auch keine Indizien dafür benannt, dass insofern die ärztliche Bescheinigung fehlerhaft gewesen wäre.
Praxishinweis:
Der klägerische Anspruch ist auch nicht wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Das LAG Berlin-Brandenburg betont an dieser Stelle noch einmal, dass dem Schriftformerfordernis hier auch durch eine E-Mail genügt wird (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2009 – 5 AZR 888/08). Wird vertraglich die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangt, genügt nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, die telekommunikative Übermittlung. Erfasst sind damit unter den Voraussetzungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch die E-Mail. Der Text muss demnach so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann. Es wird auf die Unterschrift, nicht aber auf eine textlich verkörperte Erklärung verzichtet.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2018, Az.: 15 Sa 1700/17
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