Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten
Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten
Die im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber verauslagt hat, stellt ohne Vorliegen weiterer Umstände kein selbständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB dar. Dies gilt auch in Verbindung mit einer geäußerten Erklärung des Arbeitnehmers, dass ihm bewusst sei, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien.
Sofern der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr fähig ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist er auch nicht mehr in der Lage, den berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers nachzukommen, die in die Fortbildung getätigten Investitionen nutzen zu können. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer trotzdem an das Arbeitsverhältnis zu binden, kann nicht mit seinem Interesse an einer möglichst langfristigen Nutzung der einmal getätigten Investition gerechtfertigt werden.
Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung darf nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen. Sie muss demzufolge unter anderem das Entfallen einer Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Gründen, die bis zum Ablauf der Bleibedauer fortbestehen, vom Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Auflösungsvereinbarung beendet wird.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hamm, 29.01.2021, 1 Sa 954/20
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