Pflichtverletzung kann eigenständiger wichtiger Kündigungsgrund sein
Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann eigenständiger wichtiger Kündigungsgrund sein
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der mit dem Umgang mit Bargeld betraute Arbeitnehmer erhebliche Anteile des ihm anvertrauten Bargeldes dem Unternehmen vorsätzlich entzieht und für sich verwendet. Hierzu muss dem Arbeitgeber jedoch der direkte Tatnachweis für dieses Vergehen gelingen oder schlüssig vortragen, dass die Kündigung wenigstens als so genannte Verdachtskündigung wirksam erklärt worden ist. Eine Verdachtskündigung ist als ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen des Verdachts schwerer Pflichtverletzungen gerechtfertigt hätten. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen eigenständigen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2019, 2 Sa 113/18
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