Pflicht des Arbeitgebers zur rechtzeitigen Bereitstellung von Dienstplänen
Pflicht des Arbeitgebers zur rechtzeitigen Bereitstellung von Dienstplänen
Soweit der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus einer Regelungsabrede, dem Betriebsrat Dienstpläne spätestens bis zum 10. des Vorvormonats vorzulegen, teilweise in Verzug gerät, kann es an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung dennoch fehlen, wenn lediglich ein geringer Dienstplanteil nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Das Belastungsausmaß für den Betriebsrat und die Belegschaft durch den Verzug des Arbeitgebers hängt maßgeblich von der Verzögerungsdauer ab.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2023, 5 TaBVGa 1/23
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