Maßgeblicher Zeitraum für die Erstbemessung der Invalidität
Maßgeblicher Zeitraum für die Erstbemessung der Invalidität
Eine Neubemessung der Invalidität kommt erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht. Maßgeblich für die Erstbemessung ist der Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätsfrist. Auf die Drei-Jahres-Frist für die Neubemessung kommt es nur ausnahmsweise an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Frist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt – einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen – in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 05.08.2020, 4 U 322/20
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