Laufenden Kündigungsschutzverfahren
Verpflichtung zur Mitteilung von Adressänderungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren
LAG Düsseldorf, 15.08.2017, 3 Sa 348/17
Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Solange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben hat und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist ein Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis jedenfalls dann verpflichtet, seinem bisherigen Arbeitgeber Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn er mit dem Zugang weiterer rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss. Das kann der Fall sein, wenn in dem noch laufenden Kündigungsschutzverfahren eine erneute Kündigungsabsicht mitgeteilt wird.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.08.2017, Az.: 3 Sa 348/17
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LAG Düsseldorf, 15.08.2017, 3 Sa 348/17