Lauf der Kündigungsfrist
Lauf der Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB bei zugesicherter Vertraulichkeit der Angaben der Geschädigten
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung vermag die Kenntnis des zur Kündigung Berechtigten i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB nicht zeitlich zu verlagern.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018, 5 TaBV 7/18
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über eine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeits- sowie Betriebsratskollegin. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Konzernbetriebsvereinbarung können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertraulich an Betriebsratsmitglieder sowie eine externe Mitarbeiterberatung wenden. Darüber hinaus können sie sich an die Personalabteilung wenden, wobei diese jedoch verpflichtet ist, das Geschilderte als möglichen Verstoß zu melden. § 3 regelt, dass sämtliche oben genannten Stellen oder Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen gegenüber offenbarten Sachverhalte verpflichtet sind, so lange und so weit der oder die Betroffene sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Sowohl über eine WhatsApp-Gruppe „Betriebsrat“ als auch direkt über die private Mobilnummer schickte der Betriebsratsvorsitzende wiederholt Daten mit sexualisiertem Inhalt an eine Betriebsratskollegin. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende die Kollegin auch direkt am Arbeitsplatz verbal sexuell belästigte, informierte diese am 21.11.2016 – entsprechend der Konzern-BV – die Mitarbeiterberatung des Konzerns. Am 23.11.2016 wandte sich die betroffene Arbeitnehmerin darüber hinaus an die Prokuristin und die Personalabteilung und legte dort dar, dass sie unerwünschte pornographische Dateien erhalten hat. Am 16.12.2016 wurde der Betriebsratsvorsitzende zu den Vorwürfen angehört und anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber beantragte am 19.12.2016 beim beteiligten Betriebsrat gemäß § 103 BetrVG die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Der Antrag wurde unter Verweis auf § 626 Absatz 2 BGB abgelehnt. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des beteiligten Arbeitnehmers ersetzt. Die Beschwerden des Arbeitnehmers und des Betriebsrats haben vor dem LAG Berlin-Brandenburg allerdings Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Hier hatte die kündigungsberechtigte Prokuristin bereits am 23.11.2016 Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes. Der umfassende Sachverhalt war insoweit bereits bekannt, als die betroffene Arbeitnehmerin vollumfänglich die Dateien der Prokuristin zur Verfügung gestellt hat und ebenso mitgeteilt hat, wer ihr diese unaufgefordert übersandt hat. Insoweit hat der Arbeitgeber bereits die Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden zu spät vollzogen, da die Anhörung erst deutlich später als eine Woche nach Bekanntwerden des Vorfalls stattfand. Auch im Lichte der Konzernbetriebsvereinbarung wurde der Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gehemmt. Bei der Regelung des § 626 Abs. 2 BGB handelt es sich um zwingendes Recht, dass nicht durch Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Lasten des betroffenen Arbeitgebers abgeändert werden kann. Insoweit vermag die Konzernbetriebsvereinbarung, welche dem betroffenen Arbeitnehmer Vertraulichkeit zusichert, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht zu hemmen. Im Übrigen war nach der Konzernbetriebsvereinbarung die Personalabteilung verpflichtet, das Geschilderte als möglichen Verstoß zu melden und ein Verfahren einzuleiten.
Praxishinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG hat das Gericht zu prüfen, ob dieses innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet worden ist. Anderenfalls darf es dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung nicht stattgeben, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nur Umstände bilden können, hinsichtlich derer die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht schon bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verstrichen ist (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 401/17).
Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.10.2018, Az.: 5 TaBV 7/18
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