Kündigungsfrist in der Probezeit
Kündigungsfrist in der Probezeit
Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Thüringen, 06.12.2022, 1 Sa 300/21
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Kündigung in der Probezeit. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 07.09.2020 als Personalleiterin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist in § 1 eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. In § 12 des Arbeitsvertrags heißt es: „Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. …“ Mit Schreiben vom 02.03.2021 sprach die Beklagte innerhalb der Probezeit eine ordentliche Kündigung zum 16.03.2021 aus. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten hier auch für eine Kündigung innerhalb der Probezeit gelten müsse. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat vor dem LAG Thüringen allerdings Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Probezeitkündigung der Beklagten erst unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalenderhalbjahr, vorliegend also zum 31.12.2021, beendet worden. Grundsätzlich bedarf es bei einer vereinbarten Probezeit keiner gesonderten Vereinbarung über die in § 622 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelte Kündigungsfrist hinaus. Vielmehr greift die gesetzliche Kündigungsfrist für die Probezeitkündigung auch ohne besondere Vereinbarung. Jedoch ist gleichzeitig anerkannt, dass es rechtlich zulässig ist, auch für eine Probezeitkündigung längere Kündigungsfristen in Abkehr von § 622 Abs. 3 BGB zu vereinbaren (BAG, Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15). Formulararbeitsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Und als Geschäftsbedingung verwendete Klauseln müssen verständlich und eindeutig sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Nach Auffassung des LAG Thüringen ist der Arbeitsvertrag hier nicht eindeutig formuliert. Vom Wortlaut her sind beide Auslegungsergebnisse für die auf eine Probezeitkündigung anwendbare Frist denkbar. Nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen bleibt das Verhältnis von § 1 Abs. 2 zu § 12 Abs. 2 des Arbeitsvertrages unklar. In § 12 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist ohne Einschränkung eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres geregelt. Ein Hinweis darauf, dass diese Frist erst nach Ablauf einer Probezeit zur Anwendung kommen soll, fehlt. In § 1 des Arbeitsvertrages, in dessen Absatz 2 die sechsmonatige Probezeit geregelt ist, ist ebenfalls kein Hinweis darauf enthalten, dass während der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB, nicht jedoch die in § 12 Abs. 2 vereinbarte verlängerte Kündigungsfrist zur Anwendung kommen soll.
Praxishinweis:
Das LAG Thüringen betont außerdem, dass diese Fallgestaltung sich nicht wesentlich von dem der Entscheidung des BAG vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 – zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet, wie es das Erstgericht angenommen hat, so dass eine andere Bewertung zwingend wäre. Zwar ist der Verständnishorizont eines Flugbegleiters nicht vergleichbar mit dem einer juristisch vorgebildeten Personalleiterin. Aber auch eine Rechtsfolgenkenntnis von der während einer Probezeit kraft Gesetzes anwendbaren Kündigungsfrist macht den Vertragstext nicht eindeutig. Denn auch für die Dauer einer Probezeit können verlängerte Kündigungsfristen zulässigerweise vereinbart werden und interessengerecht sein.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Kündigungsfrist in der Probezeit haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.