Kündigung wegen unleserlicher Unterschrift nicht unwirksam
LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019, 10 Sa 81/19
Die unleserliche Unterschrift einer ansonsten zur Kündigung befugten Person führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sinn und Zweck des § 174 BGB ist die Information des Erklärungsempfängers über die Bevollmächtigung einer Person, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Dagegen zielt die Regelung nicht auf die Zuordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten Person. Sie soll den Erklärungsempfänger nicht auch vor einer Unklarheit über die Person des Erklärenden durch eine unleserliche Unterschrift schützen. Das Problem mangelnder Erkennbarkeit, ob tatsächlich der Bevollmächtigte Urheber der Erklärung ist, ergibt sich in gleicher Weise, wenn unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde gekündigt wird.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019, Az.: 10 Sa 81/19
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen: