Keine Verzugspauschale auf arbeitsrechtliche Forderungen
LAG Köln, 04.10.2017, 5 Sa 229/17
Die sog. Verzugspauschale kommt im Arbeitsrecht im Hinblick auf Zahlungsansprüche nicht in Betracht. Dem steht § 12a ArbGG entgegen. Diese Regelung schließt jeden Schadenersatzanspruch aus; sie schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein, sondern entfaltet zugleich materiell-rechtliche Wirkungen.
Urteil des LAG Köln vom 04.10.2017, Az.: 5 Sa 229/17
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LAG Köln, 04.10.2017, 5 Sa 229/17