Keine Urlaubsabgeltung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Keine Urlaubsabgeltung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund befristeter Erwerbsminderungsrente
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der (Ersatz-)Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz-)Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 gebieten nicht, dass § 7 Abs. 4 BUrlG dahingehend auszulegen ist, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente dessen Beendigung gleichzustellen ist oder dass für diesen Fall neben § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung tritt.
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LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2019, 5 Sa 1709/18
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