Kein Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung der Bruttoentgeltlisten
Kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten
Das Recht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen besteht nur, soweit dies zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Hierfür ist allerdings eine näherer Darlegung des Betriebsrats dahingehend notwendig, für welche konkreten Förderungsmaßnahmen bestimmte Auskünfte benötigt werden. Das in § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTransG geregelte entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht enthält keinen Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 29.09.2020, 1 ABR 32/19
Wenn Sie Fragen zum Thema: kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.