Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Nachtarbeit
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Festlegung verschieden hoher Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit
Die Tarifvertragsparteien sind als Normengeber bei der tariflichen Normensetzung jedenfalls mittelbar grundrechtsgebunden. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für die sog. „regelmäßige Nachtarbeit“ und „unregelmäßige Nachtarbeit“ im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern von der Fassung vom 17.12.2018 stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da diese normierten Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2021, 3 Sa 290/20
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