Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter für Lehrgangszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
BAG, 01.06.2017, 6 AZR 495/16
Teilzeitbeschäftigte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung, auf die das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Anwendung findet, haben keinen Anspruch auf Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen. Die darin liegende Benachteiligung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie ist Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes als unentgeltliches Ehrenamt und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich.
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BAG, 01.06.2017, 6 AZR 495/16
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich. Der beklagte Verein ist ein diakonisches Unternehmen, auf das das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG-K) vom 21.04.2005 Anwendung findet. Die Klägerin ist bei ihm mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Sie ist Mitglied der beim Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung. Mit Zustimmung des Beklagten nahm sie in der Zeit vom 18. bis 22.05.2015 an einem Rhetorikseminar teil. Die tägliche Seminarzeit ging über die übliche Arbeitszeit der Klägerin hinaus. Insgesamt brachte sie nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts 13,5 Stunden an Freizeit ein, für die der Beklagte der Klägerin keinen Ausgleich gewährte. Die Klägerin hat unter Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.10.2014 – 17 Sa 392/14 – die Auffassung vertreten, ihr stünden die begehrten 13,5 Stunden Freizeitausgleich gemäß § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Der 6. Senat hat der Revision des Beklagten allerdings sattgegeben.
Entscheidungsanalyse:
Der Klägerin steht der begehrte Freizeitanspruch nicht zu. Der Anspruch ergibt sich jedenfalls nicht aus dem MVG-K (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2008 – 1 AZR 646/07). Der Anspruch folgt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts aber auch nicht aus § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Teilzeitbeschäftigte Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden zwar gegenüber vollzeitbeschäftigten Mitgliedern eines solchen Gremiums benachteiligt. Sie erhalten für die gleiche für eine erforderliche Schulung aufgewandte Zeit eine geringere Gesamtvergütung, weil sie kein Entgelt für die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit aufgewandte Zeit bekommen. Diese Benachteiligung ist jedoch durch sachliche Gründe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Sie ist Konsequenz aus der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt in §§ 19 ff. MVG-K und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Das aus dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-K folgende und im MVG-K uneingeschränkt befolgte Lohnausfallprinzip schließt es aus, dass Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nur einen geringen Teil ihrer Vergütung wegen oder aufgrund ihres Amtes erhalten. Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte innere und äußere Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist maßgebliche Voraussetzung für die sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem MVG-K. Die ausnahmslose Einhaltung des Ehrenamtsprinzips und der daraus folgende Ausschluss der Freizeitausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Ehrenamtsprinzip werde durch einen über die regelmäßige Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung hinausgehenden Freizeitausgleich nicht gefährdet, trägt der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers nicht ausreichend Rechnung. Dabei unterliegt es der von den staatlichen Gerichten zu akzeptierenden Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers, die sich auch auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Erreichung des gesetzten Ziels verwendeten Mittel bezieht, ob er uneingeschränkt am Ehrenamtsprinzip festhalten will.
Praxishinweis:
Ob die Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers überschritten wäre, wenn durch § 19 Abs. 3 MVG-K kirchliche Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, in einem Ausmaß davon abgehalten würden, an Schulungen teilzunehmen oder für ein Amt in der Mitarbeitervertretung zu kandidieren, das die Funktionsfähigkeit der Mitarbeitervertretung gefährdet, kann dahinstehen – so der 6. Senat in seiner Entscheidung. Die von der Klägerin in der Revisionsinstanz vorgebrachte abstrakte Gefahr, dass § 19 Abs. 3 MVG-K möglicherweise Teilzeitbeschäftigte von Schulungen oder Kandidaturen für die Mitarbeitervertretung abhält, wiegt nicht so schwer, dass sie bei der erforderlichen Abwägung den Ausschlag zur Einschränkung der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers gibt.
Urteil des BAG vom 01.06.2017, Az.: 6 AZR 495/16