Kein Anspruch auf aufgestauten Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Kein Anspruch auf aufgestauten Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bei Nichtwissen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, besteht für ihn keine Verpflichtung, ihn auf einen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Das Risiko, entsprechenden Zusatzurlaub noch im Verfahren der Anerkennung einer Schwerbehinderung nicht erhalten zu können obliegt dem Arbeitnehmer, sodass die „Verfallsregel“ des Bundesurlaubsgesetzes nicht teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie nachträglich entstandene Zusatzurlaubsansprüche nicht umfassen. Dafür spricht die Regelung des § 208 Abs. 3 SGB IX, nach der die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung nicht zur Folge haben soll, dass dem Arbeitnehmer in größerem Umfang aufgestaute Urlaubsansprüche zufallen sollen.
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LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2021, 2 Sa 59/20
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