Haftung des Arbeitgebers bei nicht fristgerechter Zahlung
Haftung des Arbeitgebers bei nicht fristgerechter Zahlung des Mutterschutzlohns
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn entsteht mit dem Eintritt des Beschäftigungsverbotes und dauert so lange, wie das Beschäftigungsverbot tatbestandsmäßig vorliegt und der ausgleichsbedürftige Verdienstausfall eintritt. Der Mutterschutzlohn wird in gleicher Weise abgerechnet und ausgezahlt wie das Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot zu zahlen wäre, sodass sich weder der Abrechnungszeitraum noch der Fälligkeitszeitpunkt ändert. Zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin schuldhaft den ihr zustehenden Mutterschutzlohn nicht fristgerecht, so haftet er aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für der Arbeitnehmerin entgangenes Elterngeld, wenn aufgrund der verspäteten Zahlung der Mutterschutzlohn lohnsteuerrechtlich als sog. „sonstiger Bezug“ eingeordnet wird.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
ArbG Karlsruhe, 18.09.2020, 1 Ca 171/19
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