Gutschrift von Stunden bei Ausfall wegen Arbeitsunfähigkeit
Gutschrift von Stunden bei Ausfall wegen Arbeitsunfähigkeit
Besteht ein Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto bei Ausfall von Bereitschaftsdiensten wegen Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitnehmern kann aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto bei Ausfall von Bereitschaftsdiensten wegen Arbeitsunfähigkeit zustehen. Diesem Anspruch stehen die Bestimmungen des Abschnitts XII (b) der Anlage 1 zu den AVR Caritas i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Caritas nicht entgegen. Diese sind unwirksam, da sie zum Nachteil der Arbeitnehmer, die für erbrachte Bereitschaftsdienste keine Entgeltzahlung, sondern Freizeitausgleich erhalten, von § 4 Abs. 1 EFZG abweichen. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 S.1 EFZG auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen scheidet aus, da der Gesetzgeber diesbezüglich in anderen Vorschriften bewusst hinsichtlich des kirchlichen Arbeitsrechts differenziert hat, vgl. § 7 Abs. 4 ArbZG und § 21 Abs. 3 JArbSchG.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hamm, 28.04.2022, 18 Sa 1158/21
Wenn Sie Fragen zum Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto bei Ausfall von Bereitschaftsdiensten wegen Arbeitsunfähigkeitt haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.