Geltendmachung der Unwirksamkeit von Abmahnungen durch Betriebsrat
Feststellungsantrag des Betriebsrats zwecks Geltendmachung der Unwirksamkeit von Abmahnungen
Der Arbeitgeber darf Abmahnungen, mit denen er die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen nach § 23 Abs. 1 BetrVG in Form von betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnungen androht, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufnehmen.
Die Betriebsratsmitglieder haben das Recht, die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten zu fordern und dieses im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Sofern der Arbeitgeber alle Mitglieder des Betriebsrats abmahnt, ist der Betriebsrat als Gremium im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gleichwohl nicht berechtigt, im Wege des Feststellungsantrags die Unwirksamkeit der Abmahnungen geltend machen. Dieser Antrag auf Erstattung eines Rechtsgutachtens stellt nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ab.
Gleiches gilt auch dann, sofern die gerügten Abmahnungen die Androhung betriebsverfassungsrechtlicher Sanktionen beinhalten. Der Betriebsrat erfährt ausreichenden Rechtsschutz durch die Möglichkeit, ein Unterlassungsverfahren gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 BetrVG einzuleiten.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 03.07.2020, 8 TaBV 3/19
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