Forderung nach Erfüllung einer Weiterbeschäftigungspflicht
Erfüllung einer Weiterbeschäftigungspflicht
Fordert der Arbeitgeber unmittelbar nach Stattgabe der Kündigungsschutzklage und Verurteilung zu vorläufigen Weiterbeschäftigung den Arbeitnehmer auf, die Arbeit wiederaufzunehmen, will er regelmäßig nur seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachkommen. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen oder ein neues Arbeitsverhältnis begründen will. Der Arbeitgeber ist nur zu einer tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht aber zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit diesem verpflichtet. Auch begründet die vorläufige Weiterbeschäftigung kein „faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis“. Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht verpflichtet, seinen titulierten Anspruch durchzusetzen. Hat er die Arbeit aufgenommen, kann er sie auch wieder einstellen.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2021, 5 Sa 226/20
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