Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Betriebsrats für Einsetzung einer Einigungsstelle
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Betriebsrats für Einsetzung einer Einigungsstelle
Es liegt kein ernsthafter Verhandlungsversuch vor, wenn ein Betriebsrat einfach nur beschließt, den Arbeitgeber zu einem mitbestimmungspflichtigen Thema zu Verhandlungen aufzufordern, hierbei aber keinerlei Angaben dazu macht, was er zu regeln wünscht. Hierfür benötigt der Betriebsrat auch (noch) keinen juristischen Sachverstand. Verknüpft der Betriebsrat seine solchermaßen unzureichende Aufforderung zu Verhandlungen dann auch noch mit der Aufforderung, eine Honorarvereinbarung des als juristischen Sachverständigen gewünschten Rechtsanwalts zu unterzeichnen und erklärt schon von vornherein die Verhandlungen zum Mitbestimmungsthema für gescheitert, falls die Honorarvereinbarung nicht fristgerecht akzeptiert wird, handelt er grob rechtsmissbräuchlich. Missbraucht der Betriebsrat ein ihm zustehendes mitbestimmungsrechtliches Initiativrecht zur Erreichung offensichtlich zweckwidriger Ziele, so führt dies dazu, dass einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Düsseldorf, 16.07.2019, 3 TaBV 36/19
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, Az.: 3 Sa 144/17
Wenn Sie Fragen zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines Betriebsrats für Einsetzung einer Einigungsstelle haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.