Erneute außerordentliche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Erneute außerordentliche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig, sofern nicht Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Daneben muss die gemäß § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegen oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt sein. Ob die Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung einzuholen ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Der Arbeitgeber hat im Rahmen eines Zustimmungsantrags auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zu achten. Gleiches gilt für die Einreichung eines Ersetzungsantrags bei Gericht.
Urteil des LAG Hessen vom 20.08.2019, Az.: 15 Sa 1500/18
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