Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund Transsexualität
Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund Transsexualität
Transsexualität als solche gehört als nicht zu den in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründen, auf die sich das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG bezieht. Transsexualität kann aber sowohl im Rahmen des in § 1 AGG angeführten Grundes „Geschlecht“ als auch des Grundes „sexuelle Identität“ i.S.d. § 1 AGG bedeutsam sein.
Das Schreiben eines Arbeitgebers, in welchem dieser auf eine Anzeige nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG aufgrund einer anstehenden geschlechtsangleichenden Operation dementsprechend mit einem Hinweis darauf reagiert, dass bei einem chirurgischen Eingriff, der die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers betreffe, worunter etwa auch geschlechtsangleichende Operationen fielen, nicht unter das vom Arbeitgeber mitzutragende Krankheitsrisiko falle, da dies der Verpflichtung des Arbeitnehmers entgegenstehe, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden, stellt eine Benachteiligung, und damit einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG, dar. Hinsichtlich der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen. Die Entschädigung als solche hat einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz zu gewährleisten. Die Härte der Sanktionen ist anhand der Schwere des Verstoßes zu bemessen.
Sie soll vor allem, unter entsprechender Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine echte abschreckende Wirkung entfalten. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bezüglich eines Schadens, der keinen Vermögensschaden darstellt, erfordert kein Verschulden. Bei der Bemessung dieser Entschädigung dürfen demzufolge keine Umstände zugunsten der beklagten Partei und damit zulasten der klagenden Partei berücksichtigt werden, die die Motivation der Beklagten zum Gegenstand haben. Ein Handeln des Arbeitgebers, welches nicht zur Herabwürdigung der betroffenen Person geeignet ist, hat für die Bemessung der Entschädigung dennoch keine Relevanz.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021, 26 Sa 339/21
Wenn Sie Fragen zur dem Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund Transsexualität haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.