Ende der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr imstande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. Ist von einer vollständigen Genesung und beruflicher Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers auszugehen, muss der Versicherung in seiner Nachprüfungsmitteilung nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann.
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OLG Brandenburg, 15.07.2020, 11 U 91/19
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Unter dem 24.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsantrags mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auf die im Antragsformular aufgeführten Gesundheitsfragen verneinte der Kläger Beschwerden im Kniebereich. Die Beklagte erteilte den Versicherungsschein; Versicherungsbeginn war der 01.10.2005. Die Besonderen Bedingungen für die Bausteine für die Berufsunfähigkeitsvorsorge der Beklagten (BUZ) wurden in den Vertrag einbezogen. Vereinbartes Versicherungs- bzw. Leistungsende war der 30.09.2035. Für den Leistungsfall war eine monatliche Rente sowie die Freistellung der zu leistenden Beiträge vereinbart. Erstmals beantragte der Kläger mit Formular vom 05.11.2008 Leistungen aus der BU-Versicherung und stützte diese auf Schmerzen in beiden Kniegelenken. Daraufhin zog die Beklagte die Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei, aus denen sich ergab, dass der Kläger bereits schon im Jahr 2002 unter Kniebeschwerden litt, was jedoch bei Antragstellung nicht angegeben war. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2008 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen unzutreffender Angaben durch den Kläger bei Vertragsschluss und erklärte im Übrigen, den angemeldeten Versicherungsfall prüfen zu wollen. Mit Schreiben vom 05.03.2009 erkannte die Beklagte den Versicherungsfall gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen an und kündigte alsbald Einzelheiten zum Leistungsbeginn und zur Leistungshöhe an. Mit Schreiben vom 26.03.2009 bezifferte die Beklagte den Leistungsbetrag und grenzte diesen in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.04.2009 ein, weil der Kläger ab dem 06.04.2009 wieder vollumfänglich seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Im Frühjahr 2009 erfolgte die Wiedereingliederung des Klägers in den Betrieb des Autohauses im Hamburger Modell. Danach arbeitete er ab dem 23.02.2009 zunächst mit 3 Stunden täglich und steigerte sich dann bis zum 05.04.2009 auf sieben Stunden pro Tag. Der Kläger hat behauptet, bei ihm liege seit Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeit vor, die darauf beruhe, dass er an einer Gonarthrose mit Meniskusschäden im linken Knie und zudem an einer Depression leide. Mit einem am 05.06.2019 verkündeten und dem Kläger am 11.06.2019 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2014 nicht schlüssig vorgetragen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 11. Zivilsenat des OLG Brandenburg hat geurteilt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung des von ihm bezifferten Betrages für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis einschließlich August 2019 in Höhe von 53.247,40 Euro nebst geltend gemachter Zinsen noch einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 783,05 Euro und daher auch keinen feststellungsfähigen Befreiungsanspruch gegenüber der Beklagten von den monatlichen Raten auf die vereinbarten Rentenversicherungsbeiträge hat. Ein Leistungsanspruch des Klägers bestehe nicht bereits aufgrund eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses nach Maßgabe ihres Schreibens vom 05.03.2009. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass das Schreiben der Beklagten vom 05.03.2009 zwar ein Anerkenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 VVG darstellt, und dass die Beklagte sich jedoch von diesem Anerkenntnis durch eine Nachprüfung gem. § 174 VVG gelöst ist. In § 7 BUZ sei eine Nachprüfung der einmal anerkannten Berufsunfähigkeit durch die Beklagte ausdrücklich vorgesehen. Eine erfolgreiche Nachprüfung setzt nach Worten des OLG voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die gesundheitlichen Veränderungen darlegt und ggf. beweist. Im konkreten Fall führe die Beklagte für den Kläger in für ihn transparenter und vollständig nachvollziehbarer Weise auf, weshalb sie hier von einer Genesung des Klägers ausgeht. Nach Auffassung des Senats entfallen nämlich die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht dann, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr im Stande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. Eine detaillierte Vergleichsbetrachtung erübrige sich daher, wenn sich – z.B. aus einem Attest oder sonstigen Umständen – ergebe, dass der Versicherungsnehmer wieder vollständig genesen und beruflich eingegliedert sei. Der Versicherer muss aus Sicht des Senats dann in seiner Nachprüfungsmitteilung auch nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherte ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann. Dies sei für den Versicherten, der diese Tätigkeit gerade ausübt, offensichtlich. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung keinen Erfolg hat.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Brandenburg vertretenen Auffassung setzt eine erfolgreiche Nachprüfung demnach voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die gesundheitlichen Veränderungen darlegt und ggf. beweist (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15). Das bedeutet, dass in der Mitteilung des Versicherers eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, warum seine Leistungspflicht enden soll. Im Rahmen der Änderungsmitteilung ist daher grundsätzlich der Gesundheitszustand der versicherten Person, der dem Anerkenntnis zugrundelag, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19). Die Anforderungen an den Inhalt der Nachprüfungsmitteilung des Versicherers entsprechen deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer: Sie sind einerseits hoch, sie dürfen nach Ansicht des OLG aber auch nicht überspannt werden.
Wenn das Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Fragen aufwirft, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.