Einordnung eines Bereichleiters in diakonischer Einrichtung zur Dienststellenleitung
Einordnung eines Bereichleiters in diakonischer Einrichtung zur Dienststellenleitung
Ein Bereichsleiter in einer diakonischen Einrichtung gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKD lediglich dann zur Dienststellenleitung, wenn er allein oder gemeinsam mit anderen Personen dauerhaft zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt ist, die nach dem MVG-EKD der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die tatsächlich erteilten Befugnisse und deren tatsächliche Ausführung. Es ist nicht ausreichend, wenn der Bereichsleiter lediglich befugt ist, Vorentscheidungen zu treffen, auch wenn diese die endgültigen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Ist eine Einordnung als Dienststellenleitung zu bejahen, muss die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
Zur Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021, 5 Sa 181/21
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