Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung
Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung
Machen tarifvertragliche Bestimmungen eine zusätzliche Vergütung davon abhängig, dass dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne hierbei eine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorzunehmen, ist zu prüfen, ob eine Diskriminierung i.S.d § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Diese Vorschrift enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten. Für das Verständnis dieser Vorschrift ist das Unionsrecht maßgeblich, welches entsprechend auszulegen ist. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich diesbezüglich von der bislang vorgenommenen Gesamtbetrachtung der Vergütung abgewendet und nimmt nunmehr eine Betrachtung der Entgeltbestandteile vor. Diese Abkehr hat bei den Gerichten für Arbeitssachen und im Schrifttum keine uneingeschränkt Zustimmung gefunden, was eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs notwendig macht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 11.11.2020, 10 AZR 185/20
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