Datenschutzrechtliche Entschädigungsansprüche
Datenschutzrechtliche Entschädigungsansprüche
Soweit die betreffende Maßnahme nach den Bestimmungen des BDSG nicht erlaubt war, ist hieraus regelmäßig ein Verwertungsverbot der unzulässig beschafften Daten und Erkenntnisse abzuleiten. Liegt eine Erlaubnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel vor, hat im Rahmen von § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG eine verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle bezüglich deren Ausführung zu erfolgen. Liegt die Erlaubnis bzgl. einer Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts vor, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer verdeckten, verdachtsunabhängigen Überprüfung berechtigt. Er hat dem Arbeitnehmer vielmehr anzukündigen, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden soll. Dem Arbeitnehmer ist hierbei die Gelegenheit zu geben, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den nicht zugegriffen wird. Bei unterbliebener ausdrücklicher Regelung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich von einer Erlaubnis auch zur privaten Kommunikation über einen dienstlichen E-Mail-Account auszugehen. Soweit einem Arbeitnehmer ein Smartphone als umfassendes Kommunikations- und Organisationsgerät überlassen wird und im Hinblick auf bestimmte Kommunikationsformen ausdrücklich eine einvernehmliche Mischnutzung erfolgt, ist der Arbeitnehmer berechtigt, anzunehmen, dass sich die Erlaubnis auch auf andere Kommunikationsformen erstreckt. Die Weitergabe personenbezogener Beschäftigtendaten bemisst sich auch im Rahmen des § 51a GmbHG ausschließlich an den Vorgaben des BDSG und der DS-GVO. Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung stellt ein Verarbeitungsvorgang in seiner Gesamtheit dar. Die bloße Normverletzung ist für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlitten hat, nicht als ausreichend anzusehen, soweit mit ihr kein entsprechender immaterieller Schaden einhergeht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023, 12 Sa 56/21
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