Betriebsbezogene Schäden fallen unter gesetzliche Haftungsprivilegierung
Betriebsbezogene Schäden fallen unter gesetzliche Haftungsprivilegierung
Jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit ist eine „betriebliche Tätigkeit“ i.S.d. Sozialgesetzbuches, sofern sie der Person betriebsbezogen übertragen war, oder sie im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist. Sie ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen, wobei die Tätigkeit unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängen, und dem Betrieb dienen muss. Entsteht ein Schaden durch die Person, muss er in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht worden sein und nicht nur bei Gelegenheit. Soll der Schaden unter die gesetzliche Haftungsbeschränkung fallen, muss sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht haben.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Celle, 28.07.2021, 14 U 43/21
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