Berechtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Corona-Tests
Berechtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Corona-Tests
Der Arbeitgeber ist in Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 106 S. 2 GewO berechtigt unter Zugrundelegung eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Das hierbei zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich, wenn die Möglichkeit der Zweckerreichung in Form der Aufrechterhaltung des Betriebs besteht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 01.06.2022, 5 AZR 28/22
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