Beratungspflichten bei Vermittlung
Beratungspflichten bei Vermittlung einer Nettopolice
Bei der Vermittlung einer Nettopolice mit separater Vergütungsvereinbarung ist der Kunde deutlich auf die Gefahren eines Frühstornos hinzuweisen. Die Beratungspflicht erstreckt sich im Falle der Vermittlung einer Nettopolice insbesondere darauf, dass der Kunde im Falle einer frühzeitigen Kündigung – anders als bei einer Bruttopolice – nicht nur keine Rückzahlung erhält, sondern darüber hinaus weitere Beträge zahlen muss und sich so deutlich schlechter stellt als beim Abschluss einer Bruttopolice. Der Versicherungsnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Vermittlung von Nettopolicen weder der Schicksalsteilungsgrundsatz gilt noch die Mindestrückkaufswertregelung des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG oder das Abzugsverbot des § 169 Abs. 5 VVG zu beachten sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer häufig davon ausgehen wird, dass er im Falle eines Frühstorno einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten zurückerhält. Bei einem anzustellenden Kostenvergleich zwischen Bruttopolice und Nettopolice muss auch das separat in Rechnung gestellte Honorar berücksichtigt werden.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LG Köln, 15.10.2018, 18 O 270/16
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