Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen
Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen
Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.
Gegen die Entscheidung des LAG ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21
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