Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters bei Rürup-Rente
Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer Rürup-Rente über Unmöglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung
Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente hat der Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass bei einem solchen Vertrag eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist. Andernfalls kann sich der Versicherungsvertreter aufgrund Verletzung seiner Beratungspflichten nach § 61 Abs. 1 VVG schadensersatzpflichtig machen. Für einen 41-jährigen Versicherungsnehmer ist eine Rürup-Rente wegen fehlender Flexibilität möglicherweise kein geeignetes Produkt, sofern die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers am Beginn seiner Selbständigkeit mit vielen Unsicherheiten und offenen Fragen belastet ist. Existiert keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG, obliegt dem Versicherungsvertreter im Rahmen einer Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers die Beweislast hinsichtlich des von ihm behaupteten Beratungsinhalts. Legt der Versicherungsvertreter im Rechtsstreit eine schriftliche Beratungsdokumentation vor, so hat er im Streitfall nachzuweisen, dass der Versicherungsnehmer diese Dokumentation bereits vor Vertragsschluss erhalten hat. Der Versicherer haftet im Rahmen von § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG für Beratungsfehler des Versicherungsvermittlers gemeinsam mit diesem als Gesamtschuldner.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 07.12.2021, 9 U 97/19
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