Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
Behandlung eines Antrags auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit bei Nichtbeachtung der Drei-Monats-Frist
Der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist nach § 9 TzBfG bei einem Antrag eines Arbeitnehmers auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit verzichten. Ein unter Nichtbeachtung dieser dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag kann aber durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine derartige Auslegung ist für den Fall möglich, dass der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die sog. „Brückenteilzeit“ verkürzen oder verschieben möchte.
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BAG, 25.11.2021, 8 AZR 313/20
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