Ansprüche bei Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages
Ansprüche bei Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages
Wer als Generalvertreter einer Versicherung in kollusivem Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten durch unwahre Angaben im Antragsformular den Abschluss eines nicht versicherbaren Risikos (hier: Abschluss einer Gebäudeversicherung für ein Bordell) ermöglicht, kann gegenüber dem Mittäter keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Versicherung wegen dieses Verhaltens das Anstellungsverhältnis beendet. Das Ansehen des Generalvertreters ist in einem solchen Fall bereits durch sein eigenes Verhalten beeinträchtigt worden. Leugnet ein Mittäter einer unerlaubten Handlung seinen eigenen Tatbeitrag, wird hierdurch das Persönlichkeitsrecht des anderen selbst dann nicht verletzt, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, er sei allein für die Tat verantwortlich.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 22.07.2019, 4 U 1096/19
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