Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
Dabei geht es genau gesagt um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn wegen Rechtswidrigkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung.
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang hat eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend zu erfolgen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist. Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Vorliegend hat die beweisbelastete Arbeitgeberin eine angedrohte Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber nicht nachgewiesen. Im Rahmen der abgestuften Beweislast, bei welcher diese primär darlegungs- und beweispflichtig ist, konnte sie die angedrohte Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines behaupteten Gesprächs mit dem Geschäftsführer nicht nachweisen. Demnach ist sie dem Arbeitnehmer gegenüber zur Zahlung von Annahmeverzugslohn aufgrund des Ausspruchs der unwirksamen fristlosen Kündigung verpflichtet.
LAG Köln, 10.10.2023, 4 Sa 22/23
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