Anspruch auf Mitteilung der schwerbehinderten Menschen
Anspruch auf Mitteilung der Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen
Soweit im jeweiligen Betrieb eines Unternehmens mit mehreren Betrieben ein Betriebsrat besteht, ist dieser berechtigt, vom Arbeitgeber die notwendigen Auskünfte nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verlangen, um die Durchführung der die Arbeitnehmer schützenden Vorschriften i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen zu können. Der nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG erforderliche Aufgabenbezug des Auskunftsbegehrens des Betriebsrates hinsichtlich der Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen kann sich aus der geplanten Einberufung einer Wahlversammlung durch den Betriebsrat zur Wahl eines Wahlvorstandes im Vorfeld der geplanten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ergeben. Eine Herleitung des erforderlichen Aufgabenbezugs kann daneben auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 SGB IX aufgrund der gesetzlich festgelegten Überwachungs- und aktiven Förderungspflicht schwerbehinderter Menschen im Vorfeld zur Ermittlung des Bedürfnisses von Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. Es ist hierbei nicht notwendig, dass der Betriebsrat konkret eine bestimmte spezifische bereits geplante Maßnahme vorträgt. Der Betriebsrat ist bei einem Auskunftsbegehren nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verpflichtet, die ausreichende Gewährleistung angemessener und spezifischer Schutzmaßnahmen darzulegen, soweit sich dieses auf sensitive Daten i.S.d. Artikel 9 Abs. 1 DSGVO bezieht. Hierbei ist ein ausreichendes Schutzkonzept vorzulegen. Die entsprechenden Einzelmaßnahmen unterliegen in diesem Zusammenhang einem Spielraum des Betriebsrates. Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch aus § 79a BetrVG, der die Unterstützungspflichten des Betriebsrats bei der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften regelt, eine Verantwortlichkeit des Betriebsrates für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz herleiten.
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LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022, 12 TaBV 4/21
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