Anspruch auf Ersatzruhetag bei Beschäftigung
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatzruhetag bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag
Erfolgt eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, ist der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG verpflichtet, ihnen einen Ersatzruhetag zu gewähren. Unter Ersatzruhetag ist ein Werktag zu verstehen, an welchem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein hiervon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden ist nicht ausreichend. § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG sieht hingegen die Möglichkeit vor, in einem Tarifvertrag u.a. zuzulassen, „abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren“.
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BAG, 08.12.2021, 10 AZR 641/19
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