Annahmeverzug des Arbeitgebers auch ohne tatsächliches bzw. wörtliches Arbeitsangebot
Annahmeverzug des Arbeitgebers auch ohne tatsächliches bzw. wörtliches Arbeitsangebot
Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Grundsätzlich kann nur für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung von der Entbehrlichkeit eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ausgegangen werden. Ein Angebot der Arbeitsleistung kann jedoch ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt. Dieser Umstand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2020, 3 Sa 184/19
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